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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 4876/13

Datum:
13.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 4876/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0313.26K4876.13.00
 
Schlagworte:
Verbraucherinformationsgesetz Gastro-Ampel Gastro-Kontrollbarometer Lebensmittelüberwachung Verbraucherzentrale Risikobeurteilung Risikobewertung
Normen:
VIG § 2 Abs 1 S 1 Nr 1; VIG § 2 Abs 1 S 1 Nr 7
Leitsätze:

1.) Das Verbraucherinformationsgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für die Weitergabe des aus einem bloßen Punktwert bestehenden Bewertungsergebnisses einer Kontrolluntersuchung eines Gastronomiebetriebes durch ein Lebensmitteluntersuchungsamt an eine Verbraucherzentrale

2.) Das Verbraucherinformationsgesetz erlaubt lediglich die Weitergabe konkreter Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen oder allgemeiner Erkenntnisse aus der Lebensmittelüberwachung

 
Tenor:

Der an die Klägerin gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 6. Mai 2013 und der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 24. April 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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