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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3505/14

Datum:
20.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 3505/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0820.26K3505.14.00
 
Leitsätze:

Zeiten der Rufbereitschaft von Feuerwehrbeamten im Einsatzführungsdienst, welche im Falle eines Einsatzbefehls während der Rufbereitschaft unverzüglich mit einem Feuerwehrfahrzeug zum Einsatzort fahren und dort Dienst als Einsatzleiter leisten müssen, zählen in Nordrhein-Westfalen außerhalb der reinen Einsatzzeit nicht zur Arbeitszeit.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte  vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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