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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 5369/15

Datum:
31.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
24 K 5369/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0831.24K5369.15.00
 
Normen:
AufenthG: §§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 7; 58 Abs. 1b); 66 ff., 75 Nr. 12; AsylVfG: §§ 26a, 34a; VwGO: § 113 Abs. 5
Leitsätze:

1. Die Durchführung einer Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a AsylVfG zur Überstellung eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat löst ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht aus.

2. Eine gleichwohl erfolgte Befristung wird aus Gründen der Klarstellung aufgehoben.

3. Für die Befristung seiner Abschiebungsregelungen ist seit dem 1. August 2015 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig.

 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2015 wird aus Gründen der Klarstellung aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichts-bescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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