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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 4696/13

Datum:
16.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 4696/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0416.24K4696.13.00
 
Schlagworte:
Antrag Willenserklärung Ausschlussfrist Wiedereinsetzung Vorwegabzug KiBiz.web elektronisch Kommunikationsmittel
Normen:
§ 21 KiBiz, § 20 Abs. 2 KiBiz; § 1 DVO KiBiz; § 133 BGB, § 27 SGB X
Leitsätze:

Zur fehlerhaften Stellung eines Antrags auf Zuschüsse nach dem KiBiz bei Nutzung eines elektronischen Kommunikationsmittels (KiBiz.web)

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bewilligungsbescheides vom 2. Mai 2013 verpflichtet, der Klägerin weitere 1.984,89 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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