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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7622/14

Datum:
18.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
23 K 7622/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0218.23K7622.14.00
 
Schlagworte:
Vordienstzeiten Anerkennung durch Bescheid Rücknahme Vertrauensschutz betätigtes Vertrauen Vermögensdisposition Vertrauenszusammenhang Beitragserstattung
Normen:
BeamtVG § 49 Abs 2 S 2; VwVfG NRW § 48 Abs 2; VwVfG NRW § 48 Abs 2
Leitsätze:

1. Einzelfall, in dem es dem Dienstherrn nicht gelang, sich von der Bindung durch Vorab-Anerkennung von Vordienstzeiten (hier gemäß § 10 BeamtVG) durch Rücknahme des Anerkennungsbescheides zu lösen, weil die betroffene Beamtin nach der Anerkennung der Vordienstzeiten und der Ernennung auf Lebenszeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA) das Verfahren der Beitragserstattung gemäß § 82 Angestelltenversicherungsgesetz a.F. durchlaufen und damit ihr Vertrauen auf den zurückgenommenen Bescheid betätigt hatte.

2. Ein Bescheid über die Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ist ein begünstigender Verwaltungsakt i.S.v. § 48 Abs. 2 VwVfG.

3. Vom Dienstherrn angeführte Gründe, warum die Beitragserstattung gemäß § 82 AVG nicht als vertrauenskausale Vermögensdisposition i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG anzusehen sein sollte ("alterntivlos" o.Ä.), griffen nicht durch. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Beamtin tatsächlich auf den Bestand der Anerkennung der Vordienstzeiten vertraut hatte und bei vorhandenen Handlungsalternativen mit der Beitragserstattung ihr Vertrauen betätigt hatte.

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2013 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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