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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7239/13

Datum:
23.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 7239/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0223.23K7239.13.00
 
Schlagworte:
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Pflichtbeitragszeiten gesetzliche Rentenversicherung maßgebliches Recht Inkrafttreten einer Änderung Überführung in Landesrecht
Normen:
BeamtVG § 14 a; BeamtVG NRW § 14 a
Leitsätze:

1. Mit der Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes in das nordrhein-westfälische Landesrecht entfällt ab dem 1. Juni 2013 die vorübergehende Erhöhung des Mindestruhegehalts wegen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 14 a BeamtVG. Dabei kommt es nicht darauf an, dass beim Eintritt in den Ruhestand bzw. nach dem bis zum 31. Mai 2013 dieser (noch) zu gewähren war.

2. Trifft der Gesetzgeber im Recht der Beamtenversorgung bei einer Rechtsänderung keine Übergangsregelungen oder besonderen Anordnungen über das Inkrafttreten, so entfalten die Änderungen Wirksamkeit auch für bereits vorhandene Versorgungsfälle und verändern damit die Modalitäten der laufenden Versorgungsgewährung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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