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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 6929/14

Datum:
03.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 6929/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0803.23K6929.14.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2014 verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zur Umbettung der Urne ihres Ehemannes zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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