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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5282/13

Datum:
26.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 5282/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0126.23K5282.13.00
 
Schlagworte:
Beamtenversorgung Ruhegehalt Ruhensregelung Anrechnung von Einkommen Verwendungseinkommen Erwerbseinkommen Abfindung Aufwandsentschädigung Europäisches Hochschulinstitut European University Institute EUI Wiedereinrichtungsbeihilfe Resettlemen
Normen:
BeamtVG § 53, Abs. 7, S.1,2; BeamtVG § 53 Abs 8; BeamtVG § 53 Abs 8 S 3
Leitsätze:

1. Eine aufgrund vertraglicher Vereinbarung erfolgende Beschäftigung als Professor am Europäischen Hochschulinstitut (European University Institute - EUI) in Florenz ist eine Verwendung im Öffentlichen Dienst bei einer zwischen bzw. überstaatlichen Einrichtung i.S.v. § 53 Abs. 8 Satz 3 BeamtVG.

2. Eine vom EUI bei Beendigung der Tätigkeit bei Wegzug aus Florenz gewährte Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Art. 6 der Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal des EUI in Höhe von einem bzw. zwei Monats-Grundgehältern (abhängig vom Familienstand des Beschäftigten) ist eine Aufwandsentschädigung i.S.v. § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, die nicht als Erwerbseinkommen gilt und deshalb nicht zu einer Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG führen darf.

3. Für die Abgrenzung zwischen einer Aufwandsentschädigung i.S.v. § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG und Erwerbseinkommen (z.B. aus nicht-selbständiger Arbeit) i.S.v. § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, insb. Abfindungen, kommt es darauf an, ob tatsächlich der Gedanke der Kostenerstattung in einem weitgefassten Sinne hinter der Leistung des Dienstgebers steht (dann Aufwandsentschädigung) oder ob es sich in Wahrheit um einen Vergütungsbestandteil handelt, der die Arbeitsleistung einschließlich der Qualifikation des Beschäftigten entgilt (dann Erwerbseinkommen). Auf die steuerliche Behandlung kommt es insofern nicht an.

 
Tenor:

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 7. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2013 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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