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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5050/13

Datum:
20.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 5050/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0220.23K5050.13.00
 
Schlagworte:
Wartefrist Stellenbewertung verzögerte Beförderung Nothaushalt Schadensersatz
Normen:
BeamtVG § 19; BeamtVG § 5 Abs 3 S 1
Leitsätze:

Beförderung schied schon deshalb aus, weil es der Dienstherrin haushaltsrechtlich wegen der Situation der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 Abs. 1 bis Abs. 3 GO NRW untersagt war, den Beamten zu befördern.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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