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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 308/15

Datum:
18.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 308/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0518.23K308.15.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 1404/15
Schlagworte:
Lehrerausflug; äußere Einwirkung; innere Einwirkung; Dienst; im Banne des Dienstes; dienstliche Veranstaltung; Dienstort; Botel; mehrtägig; eigenwirtschafliche Tätigkeit; private Tätigkeit; Sturz; Treppe;
Normen:
BeamtVG § 31 Abs 1
Leitsätze:

1. Das Merkmal der "äußeren Einwirkung" erfüllt den Zweck, äußere Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers abzugrenzen. Die Annahme einer äußeren Einwirkung scheidet deshalb nur dann aus, wenn die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder ein vorsätzliches Verhalten des Betroffenen die wesentliche Ursache war.

2. Bei der Beurteilung, welche Verrichtungen typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehören, ist, von den dem Dienstherrn und der jeweiligen Beschäftigungsbehörde obliegenden Aufgaben ausgehend, auf die in diesem Rahmen dem Beamten in seinem Amt übertragenen Obliegenheiten und das sich daraus ergebende Berufsbild abzustellen.

3. Es entspricht gerade der im Gesetz angelegten Verteilung von Risikosphären, in bestimmten Fällen auch private oder eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Beamten unter den Schutz der Dienstunfallfürsorge zu stellen, ohne dass damit zugleich zum Ausdruck gebracht wird, jede Tätigkeit des Beamten auf einer mehrtägigen dienstlichen Veranstaltung oder Dienstreise sei "Dienst" im Sinne des Gesetzes (hier: 2-tägiger Lehrerausflug mit Übernachtung auf Hausboot).

 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014 verpflichtet, das Unfallereignis vom 15. August 2014 als Dienstunfall anzuerkennen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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