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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 2446/14

Datum:
08.06.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 2446/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0608.23K2446.14.00
 
Schlagworte:
Lärmschwerhörigkeit BKV Nr. 2301 Ausschlussfrist Meldefrist Martinhorn Sondersignalanlage Feuerwehr Lärmexposition
Normen:
BeamtVG § 31 Abs 3 S 1; BeamtVG § 45 Abs 1; BeamtVG § 45 Abs 2, BKV Nr 2301
Leitsätze:

1. Voraussetzungen der Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit (Nr. 2301 BKV) als Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 S. 1 BeamtVG ist insbesondere eine entsprechende dienstliche Lärmexposition.

2. Es besteht für einen Feuerwehrmann mangels entsprechender Referenzfälle keine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, aufgrund des Betriebes des Martinhorns bzw. von Sondersignalanlagen an Lärmschwerhörigkeit zu erkranken. Insofern ist er der Gefahr der Erkankung an Lärmschwerhörigkeit nicht besonders ausgesetzt im Sinne des § 31 Abs. 3 S. 1 BeamtVG.

3. Die zweijährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG beginnt mit sicherer Diagnose des Hörschadens.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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