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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 486/15.A

Datum:
19.06.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 486/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0619.22L486.15A.00
 
Schlagworte:
Dublin Abschiebungsanordnung Eilantrag verfristet
Normen:
AsylVfG § 34a; VwGO § 123 Abs. 5
Leitsätze:

Zur Vermeidung einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbaren Rechtsschutzlücke ist § 123 Abs. 5 VwGO einschränkend dahingehend auszulegen, das der Zugang zum Verfahren des vorlläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO jedenfalls dann nicht gesperrt ist, wenn vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG wegen Ablaufs der Antragsfrist (§34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG) nicht mehr offen steht und sich der Betroffene auf Umstände oder Mittel zur Glaubhaftmachung stützt, die er ohne Verschulden nicht in der Antragsfrist geltend gemacht hat.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2015 vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens 22 K 1175/15.A nicht erfolgen darf. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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