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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 378/15.A

Datum:
17.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 378/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0217.22L378.15A.00
 
Schlagworte:
einstweilige Anordnung Abschiebungsschutz Unterlassen der Abschiebung Abschiebungsanordnung bestandskräftig Wiederaufnahme Abschiebungshindernis Abschiebungsverbot Ausländerbehörde Duldung
Normen:
§ 123 VwGO; § 34a AsylVfG; § 51 VwVfG
Leitsätze:

Einwendungen gegen Abschiebemaßnahmen aufgrund einer bestandskräftigen bzw. rechtskräftig bestätigten Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG können nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geltend gemacht werden.

Die Ausländerbehörde hat nach Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG keine eigene Entscheidungskompetenz über die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, solange die Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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