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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 2262/14.A

Datum:
05.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 2262/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0205.22K2262.14A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung Überstellungsfrist Dublin-III-VO Dublinverordnung Dublin Drittschutz Individualschutz
Normen:
§ 34a AsylVfG; § 27a AsylVfG; Art. 29 Dublin-III-VO
Leitsätze:

Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.1 AsylVfG mit Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens (§ 27a AsylVfG) ist rechtswidirg und verletzt den hiervon betroffenen Ausländer in eigenen Rechten, wenn die Zuständigkeit in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt wegen Verstreichens der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist . Der betroffene Ausländer kann sich im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren auf den Übergang der Zuständigkeit berufen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2014 wird aufgehoben, soweit in Ziffer 1 das Verfahren auch bezüglich des Antrags der Kläger auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG eingestellt wurde und soweit in Ziffer 2 die Abschiebung der Kläger nach Frankreich angeordnet wurde.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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