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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 4713/13

Datum:
14.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 4713/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0114.21K4713.13.00
 
Normen:
§ 5 Abs. 1 UVG; § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG; § 2 Abs. 2 Satz 1 UVG
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als er einen Erstattungsbetrag über den Betrag von 266,00 Euro hinaus festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 94 % und die Beklagte zu 6%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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