Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 7714/14

Datum:
27.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 7714/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:1127.1K7714.14.00
 
Schlagworte:
Wahl Stellvertreter Vorsitzender Verwaltungsrat Sparkasse Verhältniswahl Mehrheitswahl
Normen:
§ 11 Abs. 2 SpkG NW; § 50 Abs. 4 GemO NW; § 50 Abs. 3 GemO NW
Leitsätze:

Die Grundsätze der Verhältniswahl nach § 50 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 GemO NW finden keine Anwendung auf die Wahl der Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates einer Sparkasse nach § 11 Abs. 2 SpkG NW. Es ist das Verfahren der Mehrheitswahl anzuwenden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank