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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 7540/14

Datum:
06.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 7540/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:1106.1K7540.14.00
 
Schlagworte:
Ordnungsruf Rat Gemeinderat
Normen:
§ 43 Abs. 1 GemO NW; § 51 GemO NW
Leitsätze:

1. Ein Ratsmitglied nimmt, wenn es sich in einer Ratssitzung zu einem Gegenstand der Tagesordnung zu Wort meldet, nicht seine im Grundgesetz verbürgten Freiheitsrechte gegenüber dem Staat, namentlich die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), in Anspruch, sondern organschaftliche Befugnisse, die ihm als Teil eines Gemeindeorgans verliehen sind und mithin unmittelbar der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen. Daraus folgt, dass sich die Meinungsfreiheit und das Rederecht eines Ratsmitglieds in ihrer Reichweite unterscheiden können.

2. Die sog. Disziplinargewalt des Ratsvorsitzenden nach § 51 GO NRW dient der Sicherstellung der Rechte der Ratsmitglieder, der Ordnung der Debatte, der Effektivität und Funktionsfähigkeit des Rates sowie auch der Wahrung des Ansehens des Rates.

3. Bei der Ausübung dieser sog. Disziplinargewalt hat der Ratsvorsitzende - anders als im Bereich der Meinungsfreiheit - nicht die dem betroffenen Ratsmitglied günstigste Auslegungsmöglichkeit zugrunde zu legen, sondern von einer verständigen Würdigung auszugehen, die den situativen Charakter der Rede und den Empfängerhorizont der Ratsmitglieder und etwaiger Zuhörer berücksichtigt. Dies folgt aus dem (auch) präventiven Charakter einer Ordnungsmaßnahme mit Blick auf die zu schützende Funktionsfähigkeit des Rates.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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