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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 3171/14

Datum:
21.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3171/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0521.1K3171.14.00
 
Schlagworte:
Bürgerbegehren Prozessführungsbefugnis Zulässigkeit Vertreter
Normen:
§ 26 GemO NW; § 26 Abs 2 S 2 GemO NW; § 26 Abs 6 S 2 GemO NW
Leitsätze:

1. Gegen die Feststellung, dass ein Bürgerbegehren unzulässig ist, können die Vertreter des Bürgerbegehrens im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur gemeinschaftlich Klage erheben.

2. Scheidet einer von mehreren Vertretern des Bürgerbegehrens im Laufe des Verfahrens aus, wachsen dessen Vertretungsrechte den übrigen Vertretern zu (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, juris).

3. Erheben abweichend von dem Erfordernis gemeinschaftlicher Klageerhebung (§ 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW) nur zwei von drei Vertretern eines Bürgerbegehrens Klage und scheidet der dritte nach Klageerhebung aus, können die verbleibenden Vertreter den Mangel der Mitwirkung des dritten Vertreters an der Klageerhebung jedenfalls nach Ablauf der Klagefrist nicht heilen.

4. Vorliegend offen gelassen, ob ein Vertreter des Bürgerbegehrens durch Niederlegung des Amtes ausscheiden kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1. und 3. sowie die Kläger zu 1. und 3. zu je 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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