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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5630/14

Datum:
21.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 5630/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0521.18K5630.14.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das beklagte Land wird verpflichtet, die auf Grund des Bescheides des Polizeipräsidiums E.        vom 22. Februar 2011 erfolgte Sicherstellung von 53.500,- Euro zu beenden. Das beklagte Land wird verurteilt, einen Teilbetrag des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 21.194,56 Euro, hilfsweise eine gleich hohe Summe Bargeld in Euro, an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 

 
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