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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 218/15

Datum:
16.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 218/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:1216.18K218.15.00
 
Schlagworte:
Taubenfütterung ordnungsbehördliche Verordnung Verhältnismäßigkeit höherrangiges Recht Grundrecht
Normen:
§ 14 OBG NRW; § 27 OBG NRW; Art. 2 GG; Art. 14 GG
Leitsätze:

Ein in einer ordnungsbehördlichen Verordnung geregeltes Taubenfütterungsverbot ist rechtmäßig und insbesondere mit Verfassungsrecht vereinbar. Insoweit stellen Taubenhäuser als alleinige Alternative kein milderes Mittel dar, der durch Taubenpopulationen verursachten abstrakten Gefahr zu begegnen. Ferner verletzt das Verbot, Tauben zu füttern, weder die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 GG noch das in Art. 20a GG niedergelegte Staatsziel.

Ein wegen Verletzung dieses ordnungsbehördlich verordneten Verbots erlassener Verwaltungsakt ist als Maßnahme der Gefahrenabwehr (jedenfalls dann) erforderlich, wenn der Betroffene sich erkennbar nicht an das Verbot hält bzw. halten will und insbesondere verhängte Bußgelder keinen Effekt zeigen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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