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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 67/15.A

Datum:
18.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 67/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0218.17L67.15A.00
 
Tenor:

Der am 12. Januar 2015 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, den Beschluss des Gerichts vom 21. November 2014 - 17 L 2687/14.A - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7500/14.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. November 2014 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO; aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 11 VR 13/98 –, juris, Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 80, Rn. 196). Eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedenfalls aufgrund der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides des Bundesamtes, die das erkennende Gericht mit Urteil vom 17. Februar 2015 ‑ 17 K 7500/14.A ‑ festgestellt hat, nicht geboten. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Zu einer unabhängig von den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO von Amts wegen möglichen Abänderung des Beschlusses vom 21. November 2014 - 17 L 2687/14.A - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO besteht aufgrund der klageabweisenden Hauptsacheentscheidung ebenfalls keine Veranlassung.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

 
 

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