Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 2387/14

Datum:
17.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 2387/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0217.17L2387.14.00
 
Leitsätze:

1. Dem Zweck des Wasserentnahmeentgeltgesetzes entsprechend sind die Ausnahme- und Befreiungstatbestände in § 1 Abs. 2 WasEG NRW 2013 eng auszulegen und die Möglichkeit einer analogen Anwendung restriktiv zu handhaben.

2. Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG NRW 2013 für eine Entgeltfreiheit bewusst eine behördlich angeordnete Benutzung vorausgesetzt. Liegt eine solche behördliche Anordnung nicht vor, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Es ist nicht Aufgabe der für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts zuständigen Behörde, zu entscheiden, ob solche Anordnungen zu erlassen wären oder hätten erlassen werden können. Für eine planwidrige Regelungslücke besteht kein Raum.

3. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG NRW 2013 setzt voraus, dass schon die Entnahme als solche im Gemeinwohlinteresse durch die Behörde angeordnet worden ist. Es genügt nicht, wenn eine bestimmte nachfolgende Tätigkeit im Gemeinwohl -hier Pflege eines Denkmals- behördlich angeordnet wird oder angeordnet werden könnte. Das Gesetz privilegiert einen Entnahmevorteil am Gewässer, nicht einen daraus gegebenenfalls folgenden Verwertungsvorteil.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.413,14 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank