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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 1099/15

Datum:
26.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 1099/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0526.17L1099.15.00
 
Leitsätze:

1. Die offene Lagerung von Gülle und Festmist auf Betonplatten ohne wasserundurchlässige seitliche Einfassungen/Aufkantungen verstößt gegen die in § 62 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG normierten Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und kann durch eine auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützte wasserrechtliche Ordnungsverfügung untersagt werden.

2. Offene Lagerplätze für Gülle und Festmist auf unversiegelten Böden unterfallen dem Anlagenbegriff im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 3 WHG, sofern die Lagerung auf eine gewisse Dauer angelegt ist und das räumliche Ausmaß der Lagerstätten einen nicht ganz unerheblichen Umfang erreicht.

3. Die Verletzung von Vorschriften einer Wasserschutzgebietsverordnung, deren Regelungsbereich über die Anforderungen des § 62 Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG hinausgeht, kann Anlass für ein wasserbehördliches Einschreiten gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG bieten. Das Wasserhaushaltsgesetz überlässt es in § 62 Abs. 5 WHG ausdrücklich den Ländern, dem in bestimmten Gebieten bestehenden besonderen Schutzbedürfnis für Gewässer durch weitergehende Bestimmungen Rechnung zu tragen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.925,00 Euro festgesetzt.

 
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