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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 8650/13

Datum:
07.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 8650/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0507.17K8650.13.00
 
Leitsätze:

1. § 18 Abs. 1 KrWG normiert eine Anzeigepflicht ausschließlich für gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG und für gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, nicht jedoch für die freiwillige Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 KrWG im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG.

2. Sind die Voraussetzungen der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG normierten Ausnahme von der Überlassungspflicht erfüllt, findet § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG keine Anwendung mehr. Soweit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG einschlägig ist, wird die eine Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG auslösende Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG von der spezielleren Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG verdrängt.

3. Die Ausnahme von der Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG greift bereits dann ein, wenn ein wirksamer Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde gemäß § 26 Abs. 6 KrWG erteilt worden ist.

4. Ein Feststellungsbescheid gemäß § 26 Abs. 6 KrWG entfaltet grundsätzlich so lange seine privilegierende Wirkung, bis er aufgehoben wird.

 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. Oktober 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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