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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 8213/13

Datum:
06.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 8213/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0306.17K8213.13.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 795/16
Normen:
KrWG §§ 17, 18
Leitsätze:

1. Die im Rahmen der Anzeige gem. § 18 Abs. 1 KrWG erbrachte Darlegung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung durch Vorlage von entsprechenden Bestätigungen des Verwertungsunternehmens ist grundsätzlich hinreichend, sofern diese nachvollziehbar und transparent sind sowie keine tatsachengestützten Bedenken gegen den zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb im Hinblick auf etwaige Missstände der Verwertung bestehen.

2. Falls unter den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG (wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen) auch gebührenrechtliche Aspekte zu fassen sind (hier offen gelassen), ist auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung als solche abzustellen, wobei das Äquivalenzprinzip eine Grenze der wirtschaftlichen Entsorgungssicherheit bildet.

3. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. der beauftragte Dritte aufgrund der gewerblichen Sammlungen gehalten ist, seine Entsorgungsstruktur wesentlich zu ändern oder anzupassen. Allein die Existenz eines vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem beauftragten Dritten durchgeführten haushaltsnahen bzw. sonstigen hochwertigen Entsorgungssystems begründet eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung in keinem Falle.

4. Für die Gefährdung der Stabilität der Gebühren nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG muss es prognostisch zu einer nicht nur geringfügigen Gebührenerhöhung kommen, die kausal auf die Entziehung der Abfallfraktion durch sämtliche gewerbliche Sammler im Sammlungsgebiet zurückzuführen ist.

5. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG ist nur einschlägig, wenn ein Vergabeverfahren zumindest konkret in Aussicht steht (Nr. 3 Alt. 1) oder bereits durchgeführt wurde (Nr. 3 Alt. 2).

 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. September 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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