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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 71/09

Datum:
12.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 71/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0512.17K71.09.00
 
Leitsätze:

1. Für die Abwehr-/Unterlassung künftiger Störungen durch Überlaufereignisse eines Stauraumkanals als Teil einer öffentlichen Einrichtung, ist der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch einschlägig und der Verwaltungsrechtsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.

2. Ein ganz ungewöhnliches und seltenes Starkregenereignis liegt zumindest bei einer Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren vor.

3. Die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs tatbestandlich zu verlangende Wiederholungsgefahr ist in der Regel nicht bereits dann gegeben, wenn im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt lediglich ein singuläres Starkregenereignis vorliegt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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