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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 6698/14

Datum:
12.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 6698/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0512.17K6698.14.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Leitsätze:

1. Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG NRW 2013 für eine Entgeltfrei-heit bewusst eine behördlich angeordnete Benutzung vorausgesetzt. Liegt eine sol-che behördliche Anordnung nicht vor, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Für eine planwidrige Regelungslücke besteht kein Raum.

2. Dem Zweck des Wasserentnahmeentgeltgesetzes entsprechend sind die Aus-nahme- und Befreiungstatbestände in § 1 Abs. 2 WasEG NRW 2013 eng auszulegen und die Möglichkeit einer analogen Anwendung restriktiv zu handhaben.

3. Es ist den Gerichten verwehrt, über den Wortlaut der Norm hinweg -vermeintlich für gerecht gehaltenen- neue Regelungen anstelle des Gesetzgebers zu schaffen. Hat sich der Gesetzgeber bewusst einer Subventionsentscheidung durch Aufnahme eines weiteren Ausnahme- und Befreiungstatbestände in § 1 Abs. 2 WasEG NRW 2013 enthalten, beschränkt sich die Aufgabe der Gerichte in diesem Zusammenhang auf die Kontrolle von Überschreitungen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit.

4. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG NRW 2013 setzt voraus, dass schon die Entnahme als solche im Gemeinwohlinteresse durch die Behörde angeordnet worden ist. Es genügt nicht, wenn eine bestimmte nachfolgende Tätigkeit im Gemeinwohl - hier Pflege ei-nes Denkmals - behördlich angeordnet wird oder angeordnet werden könnte. Das Gesetz privilegiert mit dieser Tatbestandsalternative einen Entnahmevorteil am Gewässer, nicht einen daraus gegebenenfalls folgenden Verwertungsvorteil.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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