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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 570/15

Datum:
18.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 570/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:1118.17K570.15.00
 
Leitsätze:

1. Die Rechtfertigung, Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit mit Gebühren für die Straßenreinigung zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv in ihrem besonderen Interesse liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke schlechthin vorteilhaft auswirkt.

2. Liegt zwischen einem Grundstück und einer Straße ein Grünstreifen, kommt es für die Erschließung des Grundstücks im straßenreinigungsrechtlichen Sinne darauf an, ob es sich bei dem Grünstreifen um eine eigenständige, nicht der Erschließung des Grundstücks dienende Anlage oder um ein bloßes zur Straße gehörendes, sog. Straßenbegleitgrün handelt. Für die Beurteilung ist eine "natürliche Betrachtungsweise" der Örtlichkeit entscheidend.

3. Die straßenreinigungsrechtliche Erschließung muss nicht den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks genügen. Es reicht vielmehr grundsätzlich die tatsächliche und rechtlich abgesicherte Möglichkeit eines fußläufigen Zuganges aus. Mehr verlangt der landesrechtliche Begriff der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht; höhere Anforderungen folgen auch nicht aus Bundesrecht.

4. Witterungsbedingten Veränderungen des Grünstreifens (z. B.: Laubfall, Schnee, Matsch, aufgeweichter Boden) sind naturgemäß lediglich vorübergehender Art und haben keine die tatsächliche Zugangsmöglichkeit verwehrende Wirkung.

5. Die Möglichkeit einer sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks ist bei schon vorhandener Bebauung (hier: Mehrfamilienhaus) in aller Regel ohne Weiteres gegeben (hier: Nutzung zu Wohnzwecken und Mietzinserzielung).

6. Es ist straßenreinigungsrechtlich irrelevant, ob ein subjektives Interesse besteht, dass Grundstück an die Verkehrsfläche der Straße anzubinden. Die zur Pflichtenbegründung erforderliche objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße hängt nicht vom Belieben des Eigentümers und seinen möglicherweise wechselnden subjektiven Interessen an der Realisierung oder Nutzung eines Zugangs ab.

7. Der beweisrechtliche Unmittelbarkeitsgrundsatz schließt das Absehen von einer Augenscheineinnahme jedenfalls dann nicht aus, wenn durch vorgelegte Lichtbilder die Örtlichkeiten in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen hinreichend ausgewiesen werden und die Beteiligten keine davon abweichenden Merkmale behaupten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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