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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3307/14

Datum:
11.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 3307/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:1211.17K3307.14.00
 
Leitsätze:

1. Ufermauern die unmittelbar an das Gewässerbett bzw. das Ufer angrenzen sind keine Anlagen in und an fließenden Gewässern im Sinne von § 36 Satz 1, 3 WHG, § 94 LWG NRW, sofern sie zumindest auch wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen (hier: ordnungsgemäßer Wasserabfluss als zentrales Element des Hochwasserschutzes).

2. Ufermauern verfolgen regelmäßig sowohl wasserwirtschaftliche Funktionen als auch Interessen des Anlageneigentümers.

3. Bei Ufermauern, die sowohl wasserwirtschaftlichen Zwecken als auch Interessen des Anlageneigentümers dienen, kommt eine Inanspruchnahme des Eigentümers zum Zwecke der Erhaltung (hier: Sanierung eines Mauerabschnitts) nicht in Betracht, weil es in diesem Fall interessengerecht ist, die Unterhaltung dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zuzuweisen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. April 2014 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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