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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 8252/14

Datum:
16.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 8252/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:1216.15K8252.14.00
 
Schlagworte:
Jagd Ablehnung ethisch Gründe glaubhaft Jägerprüfung Antrag
Normen:
BJagdG § 6 a Abs 1 S 1
Leitsätze:

1. Das in § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG angeführte Tatbestandsmerkmal "ethische Gründe", das der Gesetzgeber selbst von den in § 6 a Abs. 1 S. 3 BJagdG normierten Ausschlussgründen abgesehen inhaltlich nicht näher ausgestaltetet hat, ist als unbestimmter Rechtsbegriff dahin gehend auszulegen, dass anknüpfend an das allgemeine Begriffsverständnis auch (jagd-)rechtlich ein Handeln nur dann als ethisch motiviert zu qualifizieren ist, wenn der Handelnde sein Tun an Kriterien ausrichtet, die er anhand der moralischen Kategorien von "Gut" und "Böse" bewertet hat und an die er sich innerlich derart gebunden fühlt, dass ihn ein Handeln gegen diese Wertvorstellungen in einen Gewissenskonflikt von erheblichem Gewicht geraten lässt.

2. Eine ernsthafte Gewissensentscheidung ist im Sinne des § 6 a Abs. 1 S. 1 BJagdG glaubhaft gemacht, wenn sie durch konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände sowie die Schilderung der zu Grunde liegenden Motivation in einer Weise nachvollziehbar gemacht wird, die das Vorhandensein ethischer Gründe für die Ablehnung der Jagd zumindest überwiegend wahrscheinlich sein lässt.

3. Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung steht nicht schon kraft Gesetzes der Anerkennung einer auf ethische Gründe gestützten Ablehnung der Jagd entgegen. Wer die Zulassung zur Jägerprüfung beantragt, muss aber nachvollziehbar darlegen, dass und aus welchen Gründen die beabsichtigte Teilnahme an der Jägerprüfung für ihn vereinbar ist mit der zugleich für sich in Anspruch genommene Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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