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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 7345/13

Datum:
27.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 7345/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:1127.15K7345.13.00
 
Schlagworte:
Landschaft Betreten Weg privat Erholung Sperren
Normen:
LandschG NW § 49 Abs 1; LandschG NW § 54 Abs 2 S 1; LandschG NW § 54 Abs 2 S 2
Leitsätze:

1. Während eine unzumutbare Einschränkung der zulässigen Nutzung der Fläche im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 LG gegeben ist, wenn die Ausübung der sich aus § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG ergebenden Rechte zu einem fühlbaren Verlust an nutzbarer Flächen führt, liegt eine unzumutbare Behinderungen der zulässigen Flächennutzung vor, sofern die Nutzung der Flächen entweder unmöglich oder derart belastet wird, dass sie nur unter aufwändigen, jedes angemessene Opfer übersteigenden Schutzvorkehrungen zu verwirklichen ist; Schäden im Sinne der genannten Norm sind erheblich, wenn sie gänzlich außer Verhältnis zu dem materiellen Nutzungswert der Fläche stehen.

2. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 2 LG setzt ebenso wie dies in § 54 Abs. 2 S. 1 LG durch die dort verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe der Unzumutbarkeit von Behinderungen oder Einschränkungen und der Erheblichkeit von Schäden angelegt ist jedenfalls voraus, dass der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte der von § 49 Abs. 1 S. 1 LG erfassten Flächen auch mit ihm zumutbaren Eigenanstrengungen nicht in der Lage ist, die durch die Ausübung der Befugnisse nach § 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 LG hervorgerufenen Beeinträchtigungen rechtlich schutzwürdiger Interessen seiner Person oder Dritter selbst abzuwenden oder wenigstens auf ein rechtlich hinzunehmendes Maß zu reduzieren.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird dem Hauptantrag sowie dem zweiten Hilfsantrag als nicht zulässig und im Übrigen als nicht begründet abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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