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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 914/15.A

Datum:
08.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 914/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0408.13L914.15A.00
 
Schlagworte:
Abhängige Person Polen Familieneinheit Abschiebungsverbot
Normen:
Dublin III-VO Artikel 13,Absatz 1 und 16 Absatz 1; AsylVfG §§ 27a, 34a; AufenthG §§ 60 Absatz 7, 60a Absatz 2
Leitsätze:

1. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Dublin III-VO setzt voraus, dass der Aufenthalt durch einen exekutiven oder legislativen Akt legalisiert wurde. Ein bloßes gesetzliches vorübergehendes verfahrensbegleitendes Aufenthaltsrecht wie etwa § 81 Absatz 3 Satz 1 bzw. Absatz 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder - wie vorliegend - § 55 Absatz 1 AsylVfG vermitteln, stellt keine Legalisierung dar.

2. Obschon auch die Bindung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern in den Schutzbereich von Artikel 6 Absatz 1 GG bzw. Artikel 8 EMRK fallen kann, kann sich daraus nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Abschiebungsschutz, beispielsweise wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitgliedes angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, ergeben.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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