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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 3224/14.A

Datum:
23.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 3224/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0123.13L3224.14A.00
 
Schlagworte:
Offensichtlichkeitsentscheidung Familientrennung
Normen:
AsylVfG §§ 30, 43; AufenthG § 60 Abs. 5 und t; EMRK Art. 8, GG Art. 6
Leitsätze:

1. Für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Absatz 3 AsylVfG ist es in der Regel erforderlich, dass die Vorschrift, wenn schon nicht im Tenor, so doch zumindest in der Begründung des Bescheides ausdrücklich genannt wird.

2. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen nicht unter § 60 Absatz 5 AufenthG. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen gehört auch ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken.

 
Tenor:

Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I.      aus S.         werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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