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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 3196/14.A

Datum:
05.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 3196/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0105.13L3196.14A.00
 
Schlagworte:
Dublin Frankreich Suizidgefahr Abschiebungshindernis
Normen:
VwGO § 80 Abs 7; AufenthG § 60a
Leitsätze:

Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren nach VwGO § 80 Abs 7 bei Suizidgefahr

 
Tenor:

Der Beschluss vom 6. Oktober 2014 im Verfahren 13 L 2017/14.A wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 5705/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2014 wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Oberbürgermeister der Stadt T.        mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich vorläufig nicht durchgeführt werden kann.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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