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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2812/14

Datum:
14.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 2812/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0114.13L2812.14.00
 
Schlagworte:
Vollstreckungsanordnung Erlass einer Rückforderung Existenzgefährdung
Normen:
VwGO § 123; VwVG § 3; BHO § 59 Absatz 1
Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung (Vollstreckunganordnung).

2. Hat der Vollstreckungsschuldner - wie vorliegend der Antragsteller - einen Erlassantrag gestellt, ist die Einleitung der Vollstreckung unbillig und damit ermessensfehlerhaft, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen und der vollstreckte Betrag daher unmittelbar nach dessen Beitreibung zurückgezahlt werden müsste.

3. Ein Erlass stellt regelmäßig die Begünstigung des einzelnen zu Lasten der Allgemeinheit dar, weshalb die Forderung besteht, dass sich der Betroffene Einschränkungen seines privaten Aufwands gefallen lassen muss. Dem Vollstreckungsschuldner muss daher grds. zugemutet werden, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel, notfalls auch mit Hilfe von Kreditaufnahme und Ratenzahlungen oder auch den Angriff der eigenen Vermögenssubstanz, zur Begleichung seiner Schuld einzusetzen.

4. Vor dem Hintergrund der Subsidiarität des Erlasses durfte die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung zudem berücksichtigen, dass eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers, etwa infolge Erbschaft, Schenkung oder eines sonstigen Vermögenserwerbs, nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

 
Tenor:

Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 18.101,60 Euro festgesetzt.

 
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