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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2381/14

Datum:
19.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 2381/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0519.13L2381.14.00
 
Leitsätze:

1. Die nicht nachgewiesene Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei einem Auswahlverfahren kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Gleichstellungsbeauftragte nachträglich erklärt, sie hätte den Vorgang billigend zu Kenntnis genommen, wenn er ihr rechtzeitig vorgelegen hätte.

2. Bei der dienstlichen Beurteilung eines schwerbehinderten Menschen hat der Dienstherr zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich die Schwerbehinderung auf die Leistungsfähigkeit des Beamten in quantitativer Hinsicht ausgewirkt hat. Fehlen ihm hierüber Erkenntnisse, hat er Ermittlungen anzustellen.

 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Stelle als Justizamtsinspektor/-in A 9 m. AZ., der/die überwiegend Aufgaben des Funktionsverzeichnisses im Sinne der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 BBesO wahrnimmt, im Landgerichtsbezirk N.               nicht mit einem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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