Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 188/15.A

Datum:
16.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 188/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0316.13L188.15A.00
 
Schlagworte:
Unzulässigkeit Zustellfiktion Mitwirkungspflicht Wiedereinsetzung Visum Tschechien
Normen:
AsylVfG § 10 Absatz 1 und 2; AsylfVG § 12 Absatz 2 und 4, AsylVfG §§ 27a, 34a; AufenthG §§ 60 Absatz 7, 60a
Leitsätze:

1. Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 AsylVfG muss die Antragstellerin Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der Antragsgegnerin aufgrund des Asylantrags oder ihrer Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen.

2. Die erneute Zustellung eines zuvor bereits einmal zugestellten Bescheides stellt ein bloßes zusätzliches Handeln der Verwaltung dar, das rechtlich ohne Bedeutung ist und insbesondere keine (zweite) Antrags-/Klagefrist in Lauf zu setzen vermag.

3.Kein unverschuldetes Fristversäumnis, da die Antragstellerin ihrer gesteigerten Mitwirkungspflicht nach § 10 Absatz 1 AsylVfG, wonach dem Bundesamt jeder Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen ist, nicht nachgekommen ist.

4. Keine systemischen Mängel in Tschechien.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank