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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8738/14

Datum:
13.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 8738/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0813.13K8738.14.00
 
Schlagworte:
Bildschirmarbeitsplatzbrille Sehhilfe Ausstattung Kostenerstattungsanspruch
Normen:
Richtlinie 90/270/EWG; BildscharbV § 6; ArbMedVV
Leitsätze:

Erwirbt der Beamte eine Bildschirmarbeitsplatzbrille ohne eine entsprechende Kostenzusage seines Dienstherrn abzuwarten bzw. ohne die Maßgaben des Dienstherrn zu beachten, kann er nicht unter Berufung auf Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 90/270/EWG die Erstattung seines Mehraufwandes verlangen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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