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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8517/14.A

Datum:
07.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 8517/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0807.13K8517.14A.00
 
Normen:
GG Art. 6; EMRK 8
Leitsätze:

Die Trennung der Kläger von ihrem Kind verstieße gegen den verfassungs- und unionsrechtlich verankerten Grundsatz der Familieneinheit.

 
Tenor:

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird Ziffer 2 des Bescheides vom 3. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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