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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8291/13

Datum:
30.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 8291/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0130.13K8291.13.00
 
Schlagworte:
Zurruhesetzung Anderweitige Verwendungsmöglichkeit Suchpflicht Ermessensnichtgebrauch
Normen:
BeamtStG § 26
Leitsätze:

1. Das Ergebnis einer länger zurückliegenden Untersuchung genügt als Grundlage für die Zurruhesetzung, wenn - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides - eine zwischenzeitliche positive Veränderung des Gesundheitszustands der Beamtin nicht zu erwarten ist und belastbare Anhaltspunkte für eine solche Veränderung weder von dem Beamten selbst vorgebracht wurden noch sonst ersichtlich sind.

2. Die Suchpflicht des Dienstherrn darf sich nicht auf die bloße Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn, mithin des Landes Nordrhein-Westfalen, ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte daher auf diesem Dienstposten im Wege der Versetzung zu verwenden. Auch ein an Artikel 33 Absatz 2 GG orientiertes Stellenausschreibungsverfahren hat von vornherein zu unterbleiben.

 
Tenor:

Der Zurruhesetzungsbescheid des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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