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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 6864/14

Datum:
18.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6864/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0918.13K6864.14.00
 
Schlagworte:
Witwergeld eingetragene Lebenspartnerschaft nach Zurruhesetzung und Erreichen der Regelaltersgrenze teleologische Reduktion zusätzliche Versorgungslast nachgeheiratete Witwe Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie
Normen:
BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; GG Art. 3; Richtlinie 2000/78/EG
Leitsätze:

Zu der Frage, ob entgegen des Wortlauts des § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ein Anspruch auf Zahlung von Witwergeld besteht, wenn der Witwer bzw. die Witwe mangels gesetzlicher Grundlage daran gehindert gewesen ist, mit seinem verstorbenen Lebenspartner bzw. ihrer verstorbenen Lebenspartnerin die Lebenspartnerschaft einzugehen, noch bevor der Beamte bzw. die Beamtin die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG erreicht hatte und zur Ruhe gesetzt worden ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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