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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 6544/14.A

Datum:
07.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6544/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0807.13K6544.14A.00
 
Schlagworte:
Subjektives Recht Ablauf Überstellungsfrist Slowenien Systemische Mängel
Leitsätze:

1. Keine systemischen Mängel in der Slowakischen Republik.

2. Indem der Kläger die Slowakische Republik mehrfach verlassen hat, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, hat er sich seines Rechts auf zügige Durchführung seines Asylverfahrens begeben.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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