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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 570/14

Datum:
30.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 570/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0130.13K570.14.00
 
Schlagworte:
Schichtzulage Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wegen Urlaub und Krankheit
Normen:
EZulV §§ 19, 20 Abs. 5, 24
Leitsätze:

Neben dem Wortlaut des § 19 Absatz 1 EZulV a.F. und den systematischen Überlegungen des BVerwG spricht zudem die historische Auslegung der einschlägigen Normen für die Anwendung des § 19 Absatz 1 EZulV a.F. auf die in § 20 Absatz 5 EZulV a.F. geregelte Schichtzulage.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Widerspruchbescheides vom 4. September 2013 verurteilt, an den Kläger eine Schichtzulage nach § 20 Absatz 5 EZulV hinsichtlich der urlaubs- und krankheitsbedingten Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit für den Zeitraum 16. Dezember 2010 bis zum 31. Juli 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28. Dezember 2013 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der durch die Verweisung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf entstandenen Kosten, welche der Kläger trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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