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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5706/13.A

Datum:
24.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5706/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0424.13K5706.13A.00
 
Schlagworte:
Klage unzulässig Post unzustellbar Zustellungsfiktion Unglaubhaft Trennung Familienmitglieder Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis
Normen:
AsylVfG § 10, AufenthG § 60 Absatz 5 und 7; EMRK Artikel 8; GG Artikel 6
Leitsätze:

1. Der Kläger hat gemäß § 10 Absatz 1 AsylVfG während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn u.a. Mitteilungen des Bundesamtes - durch Anbringen eines Namensschildes an der Klingel bzw. dem Briefkasten seiner Wohnung - stets erreichen können.

2. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen gehört auch ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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