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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5350/14.A

Datum:
20.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5350/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0220.13K5350.14A.00
 
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Kausalität zwischen Veroflung und Flucht Ebola Guinea
Normen:
VwGO § 60; AufenthG § 60 Absatz 5 und 7; AufenthG § 60a
Leitsätze:

1. Entfällt das Hindernis - wie vorliegend - noch vor Fristablauf, wird nicht ohne weiteres eine Überlegungsfrist von zwei Wochen entsprechend § 60 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Gang gesetzt.

2. Ein Ausländer ist grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt.

3. Kein Abschiebungshindernis wegen Ebola.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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