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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4948/14.A

Datum:
17.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4948/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0417.13K4948.14A.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1315/15.A
Schlagworte:
Beweisantrag nicht entscheidungserheblich innerstaatliche Fluchtalternativen innerstaatlicher bewaffneter Konflikt Ebola Epidemie Guinea
Normen:
AsylVfG §§ 3, 3a, 3c, 3e, 4; AufenthG § 60 Absatz 5 und 7
Leitsätze:

1. Es ist bereits nicht erkennbar, inwieweit ihm von Seiten des Vaters seiner Freundin in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 1 AsylVfG Rechtsverletzungen drohen. Diese Umstände knüpfen nicht an politische Merkmale an, sondern beschreiben lediglich ein zwischenmenschliches Problem des Klägers mit dem Vater seiner Freundin.

2. Ungeachtet dessen geht das Gericht davon auszugehen, dass der Kläger sich in einem anderen Landesteil Guineas vor etwaigen von dem Vater seiner Freundin ausgehenden Gefahren in Sicherheit bringen könnte (§ 3e AsylVfG).

3. In Guinea gibt es keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG.

4. Kein Abschiebungshindernis aufgrund der Ebola-Epidemie in Guinea.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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