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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 477/15.A

Datum:
26.06.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 477/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0626.13K477.15A.00
 
Schlagworte:
Statthafte Klageart Verpflichtungsklage Subjektives Recht Ablauf Überstellungsfrist systemische Mängel Italien
Normen:
AsylVfG § 27a, 34a
Leitsätze:

1. Der Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage - gerichtet auf das Rechtsschutzziel, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen - bedarf es nicht. Insoweit ist die Klage unzulässig.

2. Der Kläger kann sich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen.

3. Es fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asyl-verfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Kläger drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta, Artikel 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Italien nach sich ziehen könnten

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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