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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4136/14

Datum:
28.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4136/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0828.13K4136.14.00
 
Schlagworte:
Folgepflicht Gehorsamspflicht dienstliche Anordnung Weisung Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit Gerichtsvollzieher Remonstration Bindung an Verwaltungsvorschriften Dienstkonto isolierten Pfändungsaufträgen Einzelbelege
Normen:
GVGA; GVO; BeamtStG § 35, 36
Leitsätze:

Zur Herabsetzung der Gesamtnote eines Gerichtsvollziehers im Rahmen der Überbeurteilung.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung der Überqualifikation des Präsidenten des Landgerichts E.          vom 6. Februar 2013 und der Überqualifikation der Präsidentin des Oberlandesgerichts E.          vom 13. Mai 2013 verurteilt, neue Überqualifikationen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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