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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3574/14

Datum:
30.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3574/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0130.13K3574.14.00
 
Schlagworte:
Hinausschieben Altersgrenze Dienstliches Interesse Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie Altersdiskriminierung Lebenszeitprinzip
Normen:
LBG NRW § 32; LBG NRW § 32; Richtlinie 2000/78/EG
Leitsätze:

1. Das Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters, der wertvolle und qualitativ hochwertige Arbeit leistet, wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll.

2.Die Regelaltersgrenze in § 31 LBG NRW und damit einhergehend auch die Regelung des § 32 LBG NRW, welche gerade ein Hinausschieben der Altersgrenze ermöglicht, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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