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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3449/15

Datum:
08.07.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3449/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0708.13K3449.15.00
 
Schlagworte:
Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung OAT-Syndrom Fertilitätsstörung Maßnahmen der künstlichen Befruchtung Kryokonservierung befruchteter Eizellen
Normen:
BBesG § 69 Abs. 2; SG § 30 Abs. 1
Leitsätze:

Die Kryokonservierung und Lagerung von befruchteten Eizellen stellt keine Maßnahme der künstlichen Befruchtung dar. Sie steht als präventive Maßnahme zur Vermeidung einer erneuten operativen Eientnahme neben dem betreffenden einzelnen Befruchtungsvorgang selbst, dem sie damit auch nicht mehr zuzurechnen ist.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu je 50 %. Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Düsseldorf entstanden sind, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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